Die spezielle Förderung von Soloselbständigen, unständig Beschäftigten sowie kurz befristete Beschäftigten in den Darstellenden Künsten wird als Vorschuss für Januar bis März 2022 fortgeführt. Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren können. Antragsteller erhalten weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen, insgesamt also bis zu 4.500 Euro. Neben Soloselbständigen sind – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt. Neu ist, dass den Antragstellenden ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 eingeräumt wird. Sie dürfen nach Bewilligung ihres Antrags von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 wechseln und umgekehrt. Dieses Wahlrecht kann bis zum 30.06.2022 ausgeübt werden.