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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld / Aktualisierung II

Stand:
Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Kurzarbeitergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt „Fragen und Antworten zur Kurzarbeit und Qualifizierung“ überarbeitet. Dieses haben wir als Anlage beigefügt.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Aufstockungsbetrag oder Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen kann. In einigen Fällen wird dieses auch tarifvertraglich geregelt sein. Der Aufstockungsbetrag oder Zuschuss wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes – so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – nicht berücksichtigt. Der Zuschuss vermindert somit das Kurzarbeitergeld nicht, soweit ein Entgeltausfall gegeben ist.

 

Bis zu einem bestimmten Betrag gelten diese Zuschüsse auch nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach nicht übersteigen, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.

Im Übrigen gilt für Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam tragen, soweit ein Arbeitsentgelt für tatsächlich erbrachte Arbeit gezahlt wird. Für die entfallende Arbeitszeit, die durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen wird, hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen. Durch die nun beschlossenen erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld sollen diese Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden. 

Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld gewährt, sind allerdings Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Die Zuschüsse sind also nicht, wie das Kurzarbeitergeld selbst, steuerfrei. Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. es wird zur Berechnung des individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt.