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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Stand:
Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Kurzarbeitergeld

Um die deutsche Wirtschaft während der derzeitigen Corona-Pandemie zu unterstützen, hat der Bundestag im Eilverfahren am Freitag, 13.03.2020, ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen, welches am Sonntag, 15.03.2020, in Kraft getreten ist. Die Bundesregierung wird hierdurch bis zum Ende des Jahres 2021 ermächtigt, vom Gesetz abweichende Regelungen zum Kurzarbeitergeld zu erlassen.

Mit der Ermächtigung kann die Bundesregierung bestimmen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall, der eine der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld darstellt, bereits dann vorliegt, wenn mindestens 10 % der in einem Betrieb Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Bisher lag die Grenze bei einem Drittel der Arbeitnehmer eines Betriebes.

Auch kann die Bundesregierung anordnen, dass es nicht mehr erforderlich sein soll, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld im Betrieb zulässige negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Den Arbeitgebern sollen zudem die Beiträge zur Sozialversicherung, die diese für ihre Arbeitnehmer zu tragen haben, erstattet werden, wenn diese Kurzarbeitergeld beziehen. Schließlich schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.

Hinweis

Eine Anzeige des Arbeitsausfalles, der für die Leistung von Kurzarbeitergeld erforderlich ist, ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung zu erfolgen. Der Anzeige des Arbeitsgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Für die genauen Voraussetzungen zur Beantragung und zum Bezug von Kurzarbeitergeld sollten sich die Betroffenen insbesondere an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.